Gottenheimer Bürgerinitiative GO-West B31 e.V.

Satzung

vom 17.03.2006 (PDF-Download)

 

Präambel

Die Gottenheimer Bürgerinitiative GO WEST 631 (e.V.) versteht sich als unabhängiger Zusammenschluss von Bürgern mit dem Ziel, die entstehenden Verkehrs- und Umweltprobleme in Gottenheim zu minimieren. Die Verpflichtung zur Neutralität und Unabhängigkeit fordert, dass politische Amts- und Mandatsträger nicht dem Vereinsvorstand angehören.

Vereinssatzung „ Gottenheimer Bürgerinitiative GO WEST B31“

§1

 

Name und Sitz

1.        Der Verein führt den Namen

„Gottenheimer Bürgerinitiative GO WEST B3V‘

2.        Der Verein hat seinen Sitz in Gottenheim, Gerichtsort ist Freiburg im Brsg.

3.        Der Verein strebt die Aufnahme ins Vereinsregister als rechtsfähiger Idealverein an. Nach Eintragung lautet der Name:

„Gottenheimer Bürgerinitiative GO WEST B31 e.V.“

§2

Gemeinnützigkeit

1.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung des Umweltschutzes.

2.        Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

3.        Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§3

Aufgaben und Zweckbestimmungen/Ziele/Forderungen

1.        Aufgabe und Zweckbestimmung des Vereins nach § 2 Abs. 1 ist die Vermeidung entstehender Verkehrsprobleme in Gottenheim durch die B31 West und die damit verbundene Immissions- und Gesundheitsbelastung sowie die entstehende Verkehrsgefährdung der Gottenheimer Bürger.

2.        Zur Erfüllung der Zweckbestimmung des Vereins gehört auch

a)        die umfassende Information der Öffentlichkeit

b)        und die Weckung von Verständnis, Förderbereitschaft und Sympathie sowie

c)        Planung und Durchführung von Aktionen, welche die Dringlichkeit der Maßnahmen für die Öffentlichkeit verdeutlichen

3.        Forderungen

a)        Die unmittelbare Weiterführung der B31 West bis Breisach.

b)        Sollte der Weiterbau sich über einen längeren Zeitraum verzögern, muss durch ein entsprechendes Verkehrsleitsystem in Verbindung mit einem LKW-Fahrverbot für die Ortsdurchfahrt Gottenheim eine Entlastung für die Ortslage Gottenheim sichergestellt werden.

c)        Sollte sich abzeichnen, dass der 2. Bauabschnitt der 631 West nicht zeitnah realisiert werden kann, fordern wir eine provisorische Anbindung an die Wasenweilerstraße. Eine Belastung der Ortsdurchfahrt Gottenheim kann aus unserer Sicht nicht über einen längeren Zeitraum akzeptiert werden.

§4

Mitgliedschaft

1.        Mitglied kann werden

a)        jede volljährige, natürliche Person und juristische Person als ordentliches sowie

b)        jedes Jugendmitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als außerordentliches Mitglied.

2.        Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3.        Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

4.        Die Mitgliedschaft erlischt

a)        durch Tod,

b)        durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist, zum Jahresende

c)        durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit, wenn das Mitglied durch sein Verhalten vorsätzlich gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat.

5.        Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.        Alle Mitglieder verpflichten sich, für die Belange und Ziele des Vereins einzutreten.

2.        Jedes Mitglied hat das Recht bei Mitgliederversammlungen Anträge zur Geschäftsordnung gemäß § 9 Abs. 2 zu stellen.

3.        Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt und hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann (aktives Wahlrecht).

4.        Das passive Wahlrecht — die Wählbarkeit für ein Vorstandsamt — beginnt mit dem vollendeten 21. Lebensjahr.

§6

Beitrag, Verwendung der Vereinsmittel

1.       Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Hauptversammlung der Mitglieder festgesetzt. Der festgesetzte Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten.

§7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§8

Organe des Vereins

1.        Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

2.        Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich zusammen aus

a)        dem/der Vorsitzenden (Sprecher)

b)        dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c)        dem Kassenwart/der Kassenwartin

d)        dem Schriftführer/der Schriftführerin

3.        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Je zwei von ihnen, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinschaftlich.

4.        Es können bis zu 7 Beisitzer von der Mitgliederversammlung gewählt Werden. Sie müssen Vereinsmitglied sein und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sie beraten und unterstützen den Vorstand bei der Vorbereitung, Durchführung und Aufarbeitung von Aktivitäten im Sinne von § 3 Abs. 2.

5.        Der Vorstand kann einen Beirat aus Fachleuten berufen, der ihn zu speziellen Themen berät.

§9

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, jeweils bis zum Ende des Quartals statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zwei Wochen vorher einzuladen sind.

2.        Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

3.        Die Mitgliederversammlung obliegen:

a)        Entgegennahme des Rechenschaftsbereichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.

b)        Entlastung des gesamten Vorstandes

c)        Wahl des neuen Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl der/des ersten und zweiten Vorsitzenden, die gleichzeitig die Sprecherfunktion innehaben, hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem gesonderten Wahlgang zu erfolgen.

d)        Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

e)        Jede Änderung der Satzung gemäß § 11 mit % Mehrheit der erschienenen simmberechtigten Mitglieder.

f)        Entscheidung über eingereichte Anträge

g)        Auflösung des Vereins gemäß § 12 mit 2/3 Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

4.        Eine außerordentliche Mietgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes/der Gründe beantragt.

5.        Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie schließt über Anträge durch einfache Mehrheit, sowie sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

6.        Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§10

 Vorstand

1.        Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Er wird für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

2.        Der Vorstand ist bei Bedarf durch den/die Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen/deren Stellvertreter/in einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel vier Tage vorher, schriftlich oder in anderer Form, unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.

3.        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

4.        Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.

5.        Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

6.        Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.

7.        Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)        Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung

b)        Einberufung der Mitgliederversammlung

c)        Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d)        Erstellung eines Jahresberichtes und Buchführung

e)        Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

f)        Einen Beirat zu berufen und aufzulösen

g)        Arbeitskreise zu berufen und aufzulösen

§11

 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§12

Auflösung des Vereins

1.        Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlich Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2.        Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gottenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Gottenheim, den 17.03.2006

 



© Design by R. Schneider (2006)